§ 1
Name und Sitz
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund einzutreten, sich für die Verwirklichung sozialer Wohnungswirtschaft einzusetzen und durch Unterstützung geeigneter Veranstaltungen Mitglieder zu werben.
§ 3
Mitgliedschaft
§ 4
Vereinsbeitrag
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des Eintritts und erlischt durch Ausschluss, Austritt oder Tod.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in) und der/dem Kassierer(in).
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und fünf Beisitzer(innen). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von sechs Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer volljährig und geschäftsfähig ist und dem Verein mindestens drei Jahre angehört.
Weitere Beisitzer(innen) können vom geschäftsführenden Vorstand bestellt werden. Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten. In dringenden Fällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Beschlüsse zu fassen die dem Gesamtvorstand in der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt werden müssen.
Vorstandsmitglieder, die in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand ausscheiden, werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes auf Vorschlag des Restvorstandes ersetzt. Der Beschluss muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes seine Funktion im geschäftsführenden Vorstand aufgibt, um eine andere Funktion im geschäftsführenden Vorstand aus persönlichen oder zeitlichen Gründen zu übernehmen.
Vorstandssitzungen sollen regelmäßig jeden Monat stattfinden. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn dazu schriftlich eingeladen wurde. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, jedoch ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Gegebenenfalls kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Mitarbeiter(innen) berufen und hauptamtliche Arbeitskräfte einstellen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. In der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und die Jahresrechnung sowie der Prüfungsbericht bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer(innen) und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über Anträge und über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. und 2. Vorsitzende(n) unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Mieterzeitung oder durch die Tageszeitung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens eine Woche vor derselben an den Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10
Niederschriften
Alle Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten. Die Niederschriften sind von Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) zu unterzeichnen und ordnungsgemäß aufzubewahren.
§ 11
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer(innen) auf die Dauer von sechs Jahren.
Die Prüfer(innen) sind verpflichtet, nach Ende des ersten Halbjahres eine Kassenprüfung und nach Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung und den Kassenbericht durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist von den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen in einem Prüfungsbericht niederzulegen. In der Mitgliederversammlung haben sie den Prüfungsbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Fällt einer der Rechnungsprüfer(innen) während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl eine(n) Ersatzrechnungsprüfer(in) zu bestellen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf mit der Auflage, dieses für die Unterbringung unverschuldet räumungspflichtig gewordener bedürftiger Mieter(innen) zu verwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26. November 1965 und wurde mehrfach geändert, zuletzt insgesamt neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 10. August 2015.
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