Am 01. März 2025 ist die lang erwartete neue Mieterschutzvorordnung in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. „Der Mieterverein Düsseldorf e.V. begrüßt, dass die Bestimmungen der Mieterschutzverordnung künftig in 57 statt wie bisher in 18 Kommunen gelten. Neben Düsseldorf gehören jetzt u.a. auch Neuss, Kaarst, Meerbusch, Ratingen, Erkrath, Korschenbroich, Rommerskirchen und Grevenbroich zur sogenannten Gebietskulisse“, erklärt Hans-Jochem Witzke, 1. Vorsitzender des Mieterverein Düsseldorf e.V.
Was genau umfasst die Mieterschutzverordnung?
Die Mieterschutzverordnung umfasst drei Bereiche:
- die Mietpreisbremse gibt vor, dass – von Ausnahmen abgesehen – bei Neuvermietungen die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf;
- die Kappungsgrenze, die Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 15 % in drei Jahren begrenzt; und
- die Kündigungssperrfrist regelt, dass die Erwerber einer in eine Eigentumswohnung umgewandelten Mietwohnung nun acht (statt üblicherweise drei) Jahre warten müssen, bis sie wegen Eigenbedarfs kündigen können.
Verlängerung der Mietpreisbremse muss von neuer Bundesregierung schnell beschlossen werden
Während die Kappungsgrenze und die Kündigungssperrfrist bis Februar 2030 gelten, ist die Mietpreisbremse an ein Bundesgesetz gekoppelt und läuft derzeit Ende 2025 aus.
Die letzte Regierung hatte eine Verlängerung angestrebt, aber dazu war es nach dem Ampel-Aus nicht mehr gekommen. „Wir fordern daher, dass die Mietpreisbremse in Koalitionsverhandlungen eine wichtige Rolle spielt – eine Verlängerung muss jetzt auf den Weg gebracht werden, damit sie noch rechtzeitig vor Jahresende beschlossen werden kann“, erläutert Witzke.
Wie können Mieterinnen und Mieter von den Mietschutzverordnung profitieren?
Im Fall der Mietpreisebremse ist es leider nicht immer einfach, für Mieterinnen und Mieter nachzuvollziehen, ob sie von ihnen angewendet werden kann, da es eine Reihe von Ausnahmen gibt:
- Neubauten – alle Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
- Sanierungen – wenn es „umfassende Sanierungen“ in der Wohnung gegeben hat.
- Erhöhte Vormiete – wenn die Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt haben.
Wichtig ist bei der Mietpreisebremse folgender Hinweis: Mieterinnen und Mieter können einen Mietvertrag auch dann unterschreiben, wenn sie ahnen oder sogar wissen, dass ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorliegt. Sie können den Vermieter nach Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass sie glauben, dass die Miete zu hoch ist und das Zuviel gezahlte muss bis zu 30 Monate vom Vermieter zurückerstatten werden.
„Außerdem ist es so, dass die Ausnahmeregelungen für den Vermieter nur dann gelten, wenn sie Wohnungsinteressierte vor dem Abschluss eines Mietvertrags darüber informiert haben“, so Witzke „Natürlich können sich unsere Mitglieder zu den Regelungen der Mietschutzverordnung von uns beraten lassen, und wir übernehmen auch die Korrespondenz mit dem Vermieter. Wenn der Mieterverein Düsseldorf die Vermieter auf die Rechtslage hinweist, wissen die wo sie dran sind, und verzichten meist darauf, etwas zu verlangen, das ihnen nicht zusteht.“
Der Mieterverein Düsseldorf e.V. vertritt die mietrechtlichen und die wohnungspolitischen Interessen seiner gut 34.000 Mitglieder und gehört dem Deutschen Mieterbund (DMB) an. Er bietet seine Dienste auch in Neuss und Ratingen in eigenen Büros sowie in Erkrath und Grevenbroich in den Rathäusern an.
Die Vereinsmitglieder werden u.a. zu den Themen Mieterhöhung, Mietpreisbremse, Mietwucher, Kündigung, Wohnungsmängel, Renovierung, Rückforderung von Kautionen, Heiz- und Betriebskosten, Wohngeld und Überprüfung von Mietverträgen beraten.