Mietwucher
Unter Mietwucher versteht man die sogenannte Mietpreisüberhöhung und den echten Mietwucher.
Was regelt die Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG?
Diese Vorschrift besagt, dass ein Vermieter ordnungswidrig handelt und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € bestraft werden kann, wenn er für Wohnraum infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine unangemessen hohe Miete verlangt, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Miete liegt. Umgangssprachlich ist auch in diesem Zusammenhang oft von „Mietwucher“ die Rede. Das Ausnutzen eines geringen Angebots ist leider nicht einfach zu beweisen. Der eigentliche Mietwuchertatbestand ist aber im § 291 StGB geregelt..
Die Obergrenze des § 5 WiStG gilt für neu abgeschlossene Mietverträge und auch für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.
Bei dieser Regelung handelt es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB.
Die überteuerte Miete kann auf die Höhe der Wesentlichkeitsgrenze (ortsübliche Miete + 20 %) gesengt und die überzahlte Miete kann gemäß § 9 WiStG zurückverlangt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Senkung der Miete bis auf die ortsübliche Miete besteht leider nicht.
Gesetzliche Regelung: § 5 WiStrG 1954 - Einzelnorm
Was regelt der der Mietwucher gemäß § 291 StGB?
Diese Vorschrift besagt, dass ein Vermieter, der die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich für die Vermietung von Wohnraum Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Gegenleistung stehen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
Ein solches Missverhältnis kann vorliegen, wenn die Miete den Mietrichtwert um mehr als 50 Prozent übersteigt.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche) lassen sich leider nur schwer beweisen. Ein aktuelles Urteil aus Frankfurt am Main zeigt aber, dass das möglich ist Erfolg gegen Mietwucher: Verurteilung nach § 291 StGB stärkt Mieterrechte | Stadt Frankfurt am Main .
Gesetzliche Regelung: § 291 StGB - Einzelnorm