Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten – CO2KostAufG ist dem nachfolgenden Link CO2KostAufG - Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (gesetze-im-internet.de) zu entnehmen.
Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG). Es ist relevant für die Versorgung mit Brennstoff und Wärme zur Beheizung und zur Warmwasseraufbereitung.
Ab dem genannten Datum müssen sich Vermietende an den CO2-Kosten für die Beheizung des Gebäudes mit Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und anderen fossilen Brennstoffen beteiligen. Dies gilt auch für Nah- und Fernwärme, wenn zur Wärmeerzeugung die genannten Brennstoffe eingesetzt werden. Die eingesetzten Brennstoffe müssen unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
Ausnahmen von der CO2-Aufteilung regelt der § 9 CO2KostAufG. Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten zu energetischen Sanierungen erheblich ein, muss sich der Vermieter geringer oder gar nicht an den CO2-Kosten beteiligen (Bsp. Denkmalschutzvorgaben, Anschluss- und Benutzerzwang).
Um die Kosten zwischen Mieterinnen und Mietern sowie Vermietenden fair aufzuteilen, soll der CO2-Preis mit Hilfe eines Stufenmodells umgelegt werden.
Je schlechter die Energiebilanz der jeweiligen Gebäude, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Damit soll es gelingen, Vermieterinnen und Vermieter zu energetischen Sanierungen zu motivieren. Andererseits führt das Modell zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern. Indem aber auch Mieterinnen und Mieter anteilig Kosten übernehmen, haben sie weiterhin einen Anreiz, Energie einzusparen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Das Stufenmodell knüpft die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieterinnen und Vermieter und Mieterinnen und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 Wohnfläche. Hierbei gibt es 10 Abstufungen. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieterinnen und Vermieter 95 % der CO2-Kosten und die Mieterinnen und Mieter fünf % der CO2-Kosten. Nur wenn ihr Gebäude einen sehr effizienten, der gegenwärtigen Baupraxis entsprechenden Standard (EH 55), erreicht, werden Vermieterinnen und Vermieter nicht mehr an den CO2-Kosten beteiligt.
§ § 11 Abs. 3 CO2KostAufG regelt, dass die Bundesregierung bis zum 01.06.2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen wird, die sich selbst mit Wärme oder Warmwasser versorgen. Den Rechner findet man unter https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1. Dieser Rechnung eignet sich, wenn das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) abzurechnen ist. Bei jahresübergreifenden Abrechnungszeiträumen kann man auf den Rechner von Finanztip zurückgreifen.
Wenn die Heizkostenabrechnung durch die Vermietenden erstellt wird, gehört die CO2-Abgabe zu den Brennstoffkosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizkV. Der Vermieteranteil ist vor der Umlage an die Mietenden in Abzug zu bringen. In der Heizkostenabrechnung müssen gemäß § 7 Abs. 3 CO2KostAufG die Berechnungsgrundlagen, der CO2-Ausstoß des Gebäudes je m² und Jahr, die Einstufung des Gebäudes in das Stufenmodell und der auf die Mietpartei entfallende Anteil an den CO2-Kosten ausgewiesen sein.
Fehlen die o.g. Informationen, dann besteht ein Kürzungsrecht i.H.v. 3 % gemäß § 7 Abs. 4 CO2KostAufG. Alternativ kann man den Anspruch auf Erstattung der CO2-Kosten durchsetzen.
Wenn sich die Mietpartei selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt (sogenannte „Selbstversorger“), hat der Vermieter der Mietpartei den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter gem. § 5 Abs. 3 CO2KostAufG zu tragen hat. Die Mieterinnen und Mieter müssen den Erstattungsanspruch nach S. 1 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber der Mietpartei abgerechnet hat, in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 S. 2 CO2KostAufG).
Besonderheiten gelten bei dieser Konstellation hinsichtlich des Erstattungsanspruchs. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 CO2KostAufG kann der Vermieter die Forderung der Mietpartei mit seiner Forderung aus der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Ist keine Rechnungslegung vereinbart oder erfolgt keine Verrechnung, dann muss der Vermieter spätestens nach 12 Monaten den Betrag erstatten. Sofern diese Frist verstreichen sollte, kann die Mietpartei die Aufrechnung mit der laufenden Vorauszahlung oder auch der Grundmiete erklären.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema und führen auch die Korrespondenz mit Ihrem Vermieter.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel 0211/ 16 99 6-0
Email
Mo. 08:15–13:00 / 14:00-18:00 Uhr
Di. 08:15–13:00 / 14:00-18:00 Uhr
Mi. 08:15–13:00 / 14:00-17:00 Uhr
Do. 08:15–13:00 / 14:00-17:00 Uhr
Fr. 08:15–13.30 Uhr
Unsere Rechtsberater beraten unsere Mitglieder von Montag bis Samstag in unserer Geschäftsstelle auf der Oststraße. Telefonische Kurzberatung ist daher nur zu bestimmten Zeiten möglich: Telefonzeiten