Mieterschutzverordnung NRW

Die neue Mieterschutzverordnung NRW ist seit dem 01.03.2025 in Kraft und gilt in 57 Städten.

Aus unserem Vereinsgebiet gehören neben Düsseldorf die Städte Neuss, Kaarst, Meerbusch, Ratingen, Erkrath, Korschenbroich und Grevenbroich zur sogenannten Gebietskulisse der neuen Mieterschutzverordnung. Es wurde gutachterlich festgestellt, dass es sich um angespannte Wohnungsmärkte handelt.

Den Text der Verordnung finden Sie hier

Was bedeutet das konkret für die Mieterinnen und Mieter in diesen Städten?

Die bundesgesetzlich geregelten Mieterschutzvorschriften sehen in § 556d BGB „Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn“ (Mietpreisbremse), § 558 BGB  „Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete“ (Kappungsgrenze) und § 577a BGB „Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung“ (Kündigungssperrfrist) Ermächtigungen für die Landesregierungen vor, die bestehenden Mieterschutzvorschriften für angespannte Wohnungsmärte zu erweitern. 

  • Somit gilt dort die Mietpreisbremse.
  • Die Kappungsgrenze wird von 20 % auf 15 % verringert (maximale Mieterhöhungsmöglichkeit von Bestandsmieten innerhalb von drei Jahren).
  • Die Kündigungssperrfrist, die nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung für den Erwerber der Wohnung gilt, beträgt acht Jahre.