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Claus Nesemann
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Laub fegen

Der Herbst ist da

Vorsicht vor rutschigem Laub auf Straßen und Bürgersteigen, warnt der Deutsche Mieterbund (DMB). Ähnlich wie bei Schnee und Eis müsse der Anlieger, das heißt der Eigentümer oder Vermieter, das Laub wegräumen bzw. wegfegen. Der Vermieter kann mit diesen Aufgaben den Hausmeister oder eine Firma beauftragen. Er kann aber auch diese Verpflichtung per Mietvertrag an die Mieter des Hauses weitergeben. Voraussetzung dafür ist immer eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.

Die Verpflichtung, Laub zu fegen bzw. zu räumen, besteht, weil Unfallgefahren – also das Risiko, auszurutschen – für Passanten reduziert oder verhindert werden sollen. Das bedeutet auch, dass immer dann Laub zu fegen ist, wenn es objektiv nötig ist. Das kann der Fall sein, wenn der gesamte Bürgersteig hoch verlaubt ist oder wenn es nach einem starken Regenfall extrem rutschig ist. 

Werden Laubsammler oder Laubbläser eingesetzt, gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen diese Geräte an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden. An Werktagen dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9.00 und 13.00 bzw. von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

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Der Mieterverein Düsseldorf e.V. wurde am 16. Januar 2024 genau 125 Jahre alt. Er ist Düsseldorfs größter Verein und er ist der größte Streitschlichter in der Stadt. Zum Start des Jubiläumsjahres zieht der Mieterverein Bilanz in einem Buch, in dem 10 Autoren ausführlich darstellen, was falsch läuft in der Wohnungspolitik in Stadt, Land und Bund.

Mietervereins-Vorsitzender Hans-Jochem Witzke und Geschäftsführer Claus Nesemann haben das Buch im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.

Für alle Interessierten steht die Festschrift zum Download bereit.

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