Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, das am 01.12.2021 in Kraft getreten ist, soll der Verbraucherschutz gestärkt werden und ein Impuls für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Glasfaseranschlüssen gesetzt werden.
Die Umlagefähigkeit von Kabelgebühren auf die Mieterinnen und Mieter entfällt für vor dem 01.12.2021 errichtete Bestandsanlagen zum 30.06.2024(§ 2 S. 1 Nr. 15b BetrKV) und für ab dem 01.12.2021 errichtete Anlagen sofort (§ 2 S. 2 BetrKV).
Mieterinnen und Mieter, die längst von der klassischen Kabelversorgung weg sind und beispielsweise über Internet fernsehen, sparen unnötige Mehrkosten.
Für das Ende der Umlagefähigkeit der Kabelgebühren bedarf es also keiner Kündigung der Mietpartei! Die Umlagefähigkeit endet automatisch kraft Gesetzes zum 30.06.2024.
Der Deutsche Mieterbund hatte die Wahlfreiheit der Mieterinnen und Mieter hinsichtlich der Versorgung mit Kabelfernsehen gefordert. Um einkommensschwache Mietparteien aber nicht von der TV-Versorgung abzuschneiden, hatte er vorgeschlagen, die Umlage beizubehalten, allerdings ein Opt-out-Recht der Mieterinnen und Mieter festzulegen. Dem ist der Bundestag nicht gefolgt.
Die Mieterinnen und Mieter müssen ihre Versorgung nunmehr selbst organisieren und ggf. auf eigene Kosten Telekommunikationsverträge mit dem Netzbetreiber schließen.
Vermietende können den Mieterinnen und Mietern als Alternative Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag über die Bereitstellung von Rundfunksignalen gegen Entgelt anbieten. Die Abrechnung muss allerdings unabhängig von den Betriebskosten erfolgen.
Kosten des Betriebsstroms der Anlage können für vor dem 01.12.2021 errichtete Bestandsanlagen auch über den 30.06.2024 hinaus umgelegt werden (§ 2 S. 1 Nr. 15b BetrKV), für ab dem 01.12.2021 errichtete Anlagen nur noch unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 15c BetrKV).
Durch die Novelle des TKG wird eine neue Betriebskostenart eingeführt. Es handelt sich um das Glasfaserbereitstellungsentgelt ( § 2 S. 1 Nr. 15c BetrKV). Grundlage ist § 72 TKG. Der Vermieter kann den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf der Grundlage eines Gestattungsvertrages mit der Errichtung und dem Betrieb einer gebäudeinternen Netzinfrastruktur, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht, beauftragen.
Der Netzbetreiber berechnet dem Vermieter hierfür ein Glasfaserbereitstellungsentgelt. Dieses Entgelt kann der Vermieter dann gemäß § 2 S. 1 Nr. 15c BetrKV als Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Die Kosten sind auf 60,00 € pro Jahr gedeckelt und dürfen grundsätzlich über fünf Jahre umgelegt werden. Sofern dies zur Refinanzierung nicht ausreicht, darf das Glasfaserbereitstellungsentgelt für maximal neun Jahre erhoben werden.
Mieterinnen und Mieter müssen bis zum 30.06.2024 kein Glasfaserbereitstellungsentgelt zusätzlich zu den TV-Kabelgebühren leisten. Der Vermieter kann nur Betriebskosten für die Kabelgebühren oder das Glasfaserbereitstellungsentgelt umlegen.
Der neue § 555b Nr. 4a BGB definiert den erstmaligen Anschluss einer Wohnung mittels Glasfaser an ein Netz mit sehr hoher Kapazität als Modernisierungsmaßnahme. Voraussetzung für eine Mieterhöhung ist, dass die Mietpartei den Anbieter von Telekommunikationsleistungen frei wählen kann und im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kein Glasfaserbereitstellungsentgelt umgelegt wird.
Die gesetzlichen Regelungen finden Sie hier:
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