Mietenmonitor Düsseldorf

Jede vierte auf dem Düsseldorfer Wohnungsmarkt angebotene Mietwohnung ist laut einer Untersuchung unzulässig teuer. 

Hans-Jochem Witzke (Vorsitzender) und Claus Nesemann (Geschäftsführer) berichten über die gerade veröffentlichte Studie des Mietenmonitors in der WDR Lokalzeit Düsseldorf vom 18.11.2022.

Pressemittelung | Video


Der Deutsche Mieterbund stellt sich vor:

... beim Mietspiegel!

Der Mieterverein Düsseldorf bittet um Ihre Unterstützung! Sie wohnen in Düsseldorf, Meerbusch, Ratingen, Kaarst, Neuss, Korschenbroich, Grevenbroich oder im Bereich Mettmann (Erkrath, Haan, Mettmann und Wülfrath)? Dann geben Sie bitte Ihre Mietspiegeldaten in unseren Erhebungsbogen ein. Warum? Jede und jeder profitiert davon, wenn der Mieterverein Düsseldorf mit möglichst vielen Mieten in die Verhandlungen zum neuen Mietspiegel mit Haus und Grund gehen kann.
Also machen Sie mit! Zur Dateneingabe


Neuer Mietspiegel für die Landeshauptstadt

Der Mietspiegel ist für Düsseldorf das einzige rechtlich gültige Mittel, die Miethöhe für die mehr als 350.000 Wohnungen in Düsseldorf zu berechnen und Mieten in bestehenden Mietverhältnissen zu erhöhen.

Der Mietspiegel für Düsseldorf ist ab sofort über eine eigene Internetseite frei zugänglich und kostenfrei abrufbar.


Beitragserhöhung nach 23 Jahren

Leider müssen wir die Mitgliedsbeiträge, die ab dem 01.01.2025 fällig werden, auf 84,00 Euro im Jahr erhöhen. Die Inflation der vergangenen Jahre hat leider auch Ihren Mieterverein Düsseldorf nicht verschont. Für Neukunden mussten wir schon zum 01.01.2023 den Jahresbeitrag auf 84,00 Euro erhöhen. Bestandsmitglieder zahlten weiter 66,00 Euro - wie seit der Umstellung von D-Mark auf Euro im Januar 2002! Würden wir die gesamte Preissteigerung seit 2002 einkalkulieren, lägen wir bei etwas über 100,00 EURO.
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Kündigung

Allgemeine Informationen zur Kündigung und zum Kündigungsschutz

Lassen Sie sich rechtzeitig von uns beraten. Dies erspart Ihnen Ärger und verhindert finanzielle Nachteile.
 

1. Kündigung durch den Vermieter: 

Wenn der Vermieter die Wohnung kündigen möchte, muss er hierfür einen Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse) besitzen.

Gründe für eine ordentliche Kündigung sind der Eigenbedarf und die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html.

Schwerwiegende Vertragsverletzungen seitens der Mietpartei wie z.B. Zahlungsverzug, unpünktliche Mietzahlungen, unbefugte Gebrauchsüberlassung oder die Gefährdung der Mietsache können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ferner gibt es noch das Sonderkündigungsrecht des Vermieters für den Fall, dass die Mietpartei eine Einliegerwohnung bezieht oder in einem Zweifamilienhaus mit dem Vermieter unter einem Dach wohnt. 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html.

Der Vermieter muss im Fall einer ordentlichen Kündigung eine je nach Wohndauer gestaffelte Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängert sich nach einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren auf sechs Monate und nach einer Mietdauer von mehr als acht Jahren auf neun Monate 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html.

Sofern Gründe für eine ordentliche Kündigung vorliegen, muss geprüft werden, ob sich die Mietpartei auf Härtegründe (Sozialklausel) berufen kann. Wichtige Härtegründe sind z.B. der fehlende Ersatzwohnraum, hohes Alter, lange Wohndauer und ein schlechter Gesundheitszustand 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html.

Der Verkauf der angemieteten Wohnung oder des ganzen Hauses stellt keinen Kündigungsgrund dar. Der bisherige Mietvertrag wird mit dem Erwerber fortgeführt (Kauf bricht nicht Miete).

Wenn eine Mietwohnung während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, kann der neue Eigentümer grundsätzlich erst drei Jahre nach dem Erwerb eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Erwerber sogar eine längere Kündigungssperrfrist in Kauf nehmen. Die Bundesländer können entsprechende Rechtsverordnungen erlassen. In NRW tut dies die Mieterschutzverordnung.
 

2. Kündigung durch Mieterinnen und Mieter:

Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die Mietdauer spielt hierbei keine Rolle und die Kündigung bedarf keiner Begründung.

Sofern ein Kündigungsausschluss im Mietvertrag vereinbart wurde, ist dieser zu beachten. Das Kündigungsrecht kann ab Vertragsunterzeichnung für vier Jahre ausgeschlossen werden. Beim Abschluss von Mietverträgen, die einen solchen Kündigungsausschluss beinhalten, ist daher Vorsicht geboten.

Sofern ein qualifizierter Zeitmietvertrag vereinbart wurde, kann dieser während der Laufzeit nicht gekündigt werden 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html
Ggf. muss hier mit dem Vermieter über eine frühzeitige Vertragsbeendigung durch einen Aufhebungsvertrag oder über das Stellen eines Nachmieters verhandelt werden.

Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Die Kündigung muss der Vermieterseite bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu gehen, damit dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mitzählt. Die Mietpartei trägt die Beweislast dafür, dass der Vermieter seine Kündigung erhalten hat.

Sofern die Wohnung von mehreren Personen angemietet wurde, kann die Wohnung auch nur gemeinsam gekündigt werden. Es spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine Lebensgemeinschaft oder um eine Wohngemeinschaft handelt.

Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel  0211/ 16 99 6-0
Email

Hauptgeschäftsstelle

Oststraße 47
40211 Düsseldorf

Telefon: 0211/ 16 99 6-0
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Mo. 08:15–13:00  /  14:00-18:00 Uhr
Di.    08:15–13:00  /  14:00-18:00 Uhr
Mi.   08:15–13:00  /  14:00-17:00 Uhr
Do.  08:15–13:00  /  14:00-17:00 Uhr
Fr.    08:15–13.30 Uhr

Telefonische Beratung

Unsere Rechtsberater beraten unsere Mitglieder von Montag bis Samstag in unserer Geschäftsstelle auf der Oststraße. Telefonische Kurzberatung ist daher nur zu bestimmten Zeiten möglich: Telefonzeiten

 

Der Mieterverein Düsseldorf e.V. wurde am 16. Januar 2024 genau 125 Jahre alt. Er ist Düsseldorfs größter Verein und er ist der größte Streitschlichter in der Stadt. Zum Start des Jubiläumsjahres zieht der Mieterverein Bilanz in einem Buch, in dem 10 Autoren ausführlich darstellen, was falsch läuft in der Wohnungspolitik in Stadt, Land und Bund.

Mietervereins-Vorsitzender Hans-Jochem Witzke und Geschäftsführer Claus Nesemann haben das Buch im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.

Für alle Interessierten steht die Festschrift zum Download bereit.

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