Allgemeine Informationen zur Kündigung und zum Kündigungsschutz
Lassen Sie sich rechtzeitig von uns beraten. Dies erspart Ihnen Ärger und verhindert finanzielle Nachteile.
1. Kündigung durch den Vermieter:
Wenn der Vermieter die Wohnung kündigen möchte, muss er hierfür einen Kündigungsgrund (berechtigtes Interesse) besitzen.
Gründe für eine ordentliche Kündigung sind der Eigenbedarf und die angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html.
Schwerwiegende Vertragsverletzungen seitens der Mietpartei wie z.B. Zahlungsverzug, unpünktliche Mietzahlungen, unbefugte Gebrauchsüberlassung oder die Gefährdung der Mietsache können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ferner gibt es noch das Sonderkündigungsrecht des Vermieters für den Fall, dass die Mietpartei eine Einliegerwohnung bezieht oder in einem Zweifamilienhaus mit dem Vermieter unter einem Dach wohnt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html.
Der Vermieter muss im Fall einer ordentlichen Kündigung eine je nach Wohndauer gestaffelte Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist von drei Monaten verlängert sich nach einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren auf sechs Monate und nach einer Mietdauer von mehr als acht Jahren auf neun Monate
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html.
Sofern Gründe für eine ordentliche Kündigung vorliegen, muss geprüft werden, ob sich die Mietpartei auf Härtegründe (Sozialklausel) berufen kann. Wichtige Härtegründe sind z.B. der fehlende Ersatzwohnraum, hohes Alter, lange Wohndauer und ein schlechter Gesundheitszustand
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__574.html.
Der Verkauf der angemieteten Wohnung oder des ganzen Hauses stellt keinen Kündigungsgrund dar. Der bisherige Mietvertrag wird mit dem Erwerber fortgeführt (Kauf bricht nicht Miete).
Wenn eine Mietwohnung während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, kann der neue Eigentümer grundsätzlich erst drei Jahre nach dem Erwerb eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Erwerber sogar eine längere Kündigungssperrfrist in Kauf nehmen. Die Bundesländer können entsprechende Rechtsverordnungen erlassen. In NRW tut dies die Mieterschutzverordnung.
2. Kündigung durch Mieterinnen und Mieter:
Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die Mietdauer spielt hierbei keine Rolle und die Kündigung bedarf keiner Begründung.
Sofern ein Kündigungsausschluss im Mietvertrag vereinbart wurde, ist dieser zu beachten. Das Kündigungsrecht kann ab Vertragsunterzeichnung für vier Jahre ausgeschlossen werden. Beim Abschluss von Mietverträgen, die einen solchen Kündigungsausschluss beinhalten, ist daher Vorsicht geboten.
Sofern ein qualifizierter Zeitmietvertrag vereinbart wurde, kann dieser während der Laufzeit nicht gekündigt werden
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html.
Ggf. muss hier mit dem Vermieter über eine frühzeitige Vertragsbeendigung durch einen Aufhebungsvertrag oder über das Stellen eines Nachmieters verhandelt werden.
Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Die Kündigung muss der Vermieterseite bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zu gehen, damit dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mitzählt. Die Mietpartei trägt die Beweislast dafür, dass der Vermieter seine Kündigung erhalten hat.
Sofern die Wohnung von mehreren Personen angemietet wurde, kann die Wohnung auch nur gemeinsam gekündigt werden. Es spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine Lebensgemeinschaft oder um eine Wohngemeinschaft handelt.
Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
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