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Wohnung zu heiß

Rechte von Mieter:innen

(C) Gerd Altmann, Pixabay.de

(dmb) Ein sommerlicher Temperaturanstieg in der Wohnung ist grundsätzlich kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Aber wenn die Wohnung in den Sommermonaten tatsächlich unerträglich heiß wird, kann dies ein Kündigungsgrund sein und Ersatzansprüche auslösen (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 40/06) oder eine Mietminderung rechtfertigen (Amtsgericht Hamburg 46 C 108/04).

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) heizte sich eine Berliner Dachgeschosswohnung im Sommer auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zu 19 Grad, mindestens aber 10 Grad Celsius. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen, Wachskerzen in der Wohnung schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten. Hier sollen eine fristlose Kündigung und ggf. Schadensersatzansprüche möglich sein.

Hamburger Mieter:innen einer Obergeschosswohnung bemängelten, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brächte keinen Erfolg. Das Gericht ging hier von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mieter:innen für die hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu. Gleichzeitig, so der Deutsche Mieterbund, müssen Vermieter:innen für einen den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz sorgen. Sie müssen die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen. Sie können beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen.
Verlangen können Mieter:innen Außenjalousien aber nicht, denn es ist Sache der Vermieter:innen, wie sie Sonnenschutz schaffen, den Mangel „unerträgliche Hitze“ beseitigen (AG Leipzig 164 C 6049/04).

Wichtig: Mieter:innen, die selbst eine Sonnenmarkise anbringen wollen, brauchen hierfür die Zustimmung der Vermieter:innen. Die müssen trotz ihres schutzwürdigen Interesses an einer einheitlichen Fassadengestaltung grundsätzlich zustimmen, da es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, dass sich Mieter:innen vor starker Sonneneinstrahlung schützen können. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Markise das optische Erscheinungsbild des Hauses nicht wirklich beeinträchtigt, weil sie sich farblich anpasst (AG Schöneberg 7 C 456/11).

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