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Claus Nesemann
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Treppenhausnutzung

© Rainer Sturm #499670 pixelio.de

Treppenhäuser und Flure gehören zur Mietsache, sind nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes Gemeinschaftsräume, wie Waschküche, Speicher oder Partykeller. Im Hausflur darf eine Madonna‑Figur aufgestellt werden (AG Münster 3 C 2122/03). Blumenkübel auf Zwischenpodesten oder vor der Haustür und sogar ein kleiner Schuhschrank sind nur erlaubt (AG Köln 222 C 426/00), wenn Mitbewohner bei der Nutzung des Treppenhauses nicht beeinträchtigt werden.

Kinderwagen: Im Eingangsbereich/ Hausflur darf der Kinderwagen abgestellt werden, solange es hierdurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Mitmieter kommt (BGH V ZR 57/06; AG Aachen 84 C 512/07). Das gilt selbst dann, wenn laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten ist - beispielsweise, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz Kinderwagen weiter nutzen können und Eltern andererseits nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in ihre Wohnung zu schleppen, weil sonstige Abstellmöglichkeiten im Haus nicht vorhanden sind.

Fahrräder: Das Rad kann im Fahrradkeller, eigenen Keller, sogar in der Wohnung abgestellt werden. Dagegen ist es in der Regel verboten, das Rad im Hausflur oder im Kellereingang zu parken. Das ist allenfalls für kurze Zeit zulässig bzw. mit Zustimmung des Vermieters.

Fußmatte: Mieter dürfen Fußmatten vor ihrer Tür auslegen. Weder der Vermieter noch die Nachbarn können dagegen einwenden, sie seien überflüssig, gefährdeten die anderen Treppenhausbenutzer oder behinderten die Hauswartfrau bei der Reinigung des Treppenhauses. Fußmatten vor der Wohnungstür sind allgemein üblich (Amtsgericht Tempelhof‑Kreuzberg 19 C 27/98). Hier dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden. Das ist weit verbreitet und allgemein üblich (OLG Hamm  15 W 168‑169/88).

Treppe putzen: Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter Treppenhaus und Flure selber putzen. Dann muss immer ein Mieter im Wechsel mit anderen Mietparteien im Haus an einem bestimmten Wochentag den Treppenabschnitt, der zwischen zwei Geschossen liegt, reinigen.

Rauchen: Das Rauchen im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99). Weil die Ehefrau das Rauchen in der Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht vertrug, ging der Ehemann täglich ins Treppenhaus und rauchte hier bis zu 5 Zigaretten.

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