Düsseldorf, den 06.01.2025. Seit Jahren wird über die Grundsteuerreform und ihre Folgen gestritten. „Es ist das ausdrückliche Ziel des Bundesgesetzgebers, dass die Grundsteuer-reform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet wird. D.h., dass das Steueraufkommen in den einzelnen Kommunen in etwa gleich hoch bleiben soll. Der Bundesgesetzgeber hat an die Gemeinden appelliert, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine ggf. erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen“, erklärt Hans-Jochem Witzke, 1. Vorsitzender des Mieterverein Düsseldorf e.V.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hatte Mitte 2024 das Grundsteuerhebesatzgesetz verabschiedet. Nunmehr können unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen von den Kommunen beschlossen werden, damit gewährleistet ist, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig belastet werden.
„Dieses Gesetz war nötig geworden, weil die Ergebnisse der Grundsteuerwertfeststellungen und der Messwertfestsetzungen gezeigt haben, dass oftmals private Haushalte zukünftig stärker im Rahmen der Grundsteuer belastet werden als die Eigentümer von Nichtwohngebäuden“, so Witzke. Das NRW-Finanzministerium hatte im Herbst 2024 aktualisierte Daten zur Grundsteuerreform veröffentlicht, aus denen hervorgeht, wie aufkommensneutrale Hebesätze für alle Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen aussehen würden.
Für die Stadt Düsseldorf bedeutet das, dass der Hebesatz von 440 Prozent auf 374 Prozent gesenkt werden muss. Dies hat der Stadtrat auch so umgesetzt. Allerdings hat er sich dagegen entschieden, dass es differenzierte Hebesätze bei Wohn- und Nichtwohngrundstücken gibt. Bei einer differenzierenden Betrachtung hätte der Hebesatz für Wohngrundstücke auf 304 Prozent gesenkt und bei Nichtwohngrundstücken auf 460 Prozent erhöht werden müssen.
Diese Nichtdifferenzierung der Hebesätze zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden führt zu einer ungerechten Lastenverteilung zum Nachteil des Wohnens und somit auch zu Lasten der Mieterinnen und Mieter in Düsseldorf. Bekanntlich darf die Grundsteuer über die Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden.
Von den zehn größten Städten in NRW haben sich mehr als die Hälfte für differenzierte Hebesätze entschieden, um das Wohnen nicht weiter zu verteuern. Städte wie Bonn, Bochum, Duisburg, Essen, Münster oder Dortmund haben sich nicht davon abschrecken lassen, dass vereinzelt verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber differenzierten Hebesätzen bestehen.
„Wir sehen den Wohnungsmarkt in Düsseldorf als sehr angespannt an. Die steigenden Mieten sowie die Heiz- und Betriebskosten stellen für immer mehr Haushalte eine große Herausforderung und Belastung dar. Immer mehr bezahlbarer Wohnraum geht verloren. Alle diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass die Mieterinnen und Mieter in Düsseldorf nicht noch mehr belastet werden dürfen. Wir benötigen daher unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen. Der Stadtrat soll von dieser Option Gebrauch machen“, fordert Witzke.
„Außerdem gehört die Grundsteuer aus dem Katalog der umlagefähigen Betriebskosten gestrichen. Sie besteuert das Vermögen der Vermieter. Sie darf nicht länger im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen auf die Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden. Dies ist von jeher eine Forderung der Mietervereine und ihrer Dachverbände“, verdeutlicht Witzke.
Der Mieterverein Düsseldorf e.V. vertritt die mietrechtlichen und die wohnungspolitischen Interessen seiner gut 34.000 Mitglieder und gehört dem Deutschen Mieterbund (DMB) an. Er bietet seine Dienste auch in Neuss und Ratingen in eigenen Büros sowie in Erkrath und Grevenbroich in den Rathäusern an.
Die Vereinsmitglieder werden u.a. zu den Themen Mieterhöhung, Mietpreisbremse, Mietwucher, Kündigung, Wohnungsmängel, Renovierung, Rückforderung von Kautionen, Heiz- und Betriebskosten, Wohngeld und Überprüfung von Mietverträgen beraten.