Soweit das Mietshaus über einen Fahrstuhl verfügt, darf der Mieter diesen Aufzug auch nutzen, und zwar zu jeder Tages- und Nachtzeit. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist eine Klausel im Formularmietvertrag, die den Betrieb des Aufzuges auf die Zeit zwischen 9.00 und 22.00 Uhr beispielsweise beschränkt, unwirksam. Der Vermieter darf den Fahrstuhl auch nicht einfach stilllegen. Stattdessen muss er den gefahrlosen Betrieb des Aufzuges ganzjährig sicherstellen.
Die regelmäßige Überprüfung der Betriebssicherheit ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter kann verlangen, dass durch den Aufzug keine unzumutbaren Lärmbelästigungen entstehen. Der Vermieter muss alle entsprechenden Schutzbestimmungen einhalten. Außerdem ist der Vermieter verpflichtet, notwendige Reparaturen durchzuführen. Ist der Aufzug defekt oder treten Betriebsstörungen auf, sind dies Wohnungsmängel, die den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen.
Die laufenden Kosten für Wartung, Strom und Bedienung des Aufzugs darf der Vermieter über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erdgeschossbewohner dürfen nach Ansicht der meisten Gerichte in die Kostenumlage einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass sie den Aufzug nutzen können. Das ist nicht der Fall, wenn der Mieter im zweiten Stock wohnt und es hier keine Aufzugstür gibt.