Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses zu laufen bzw. am Ende des Jahres, in dem der Mieteranspruch fällig wurde, entschied jetzt das Landgericht Oldenburg (4 T 93/13).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Vermieter die zu Beginn des Mietverhältnisses erhaltene Mietsicherheit am Ende der Mietzeit zurückzahlen bzw. zurückgeben. Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens 3 Monatsmieten sofort zurückzahlen bzw. das verpfändete Sparbuch sofort zurückgeben. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er evtl. noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung, unterbliebener Schönheitsreparaturen usw. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar 6 Monate oder noch länger dauern.
Aber Mieter dürfen ihren Rückzahlungsanspruch nicht auf die „lange Bank“ schieben, sonst droht Verjährung. Endete beispielsweise das Mietverhältnis am 31.10.2011, wird nach Berechnungen des DMB der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zum 30.4.2012 fällig. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2012. Das bedeutet, 3 Jahre später – am 31.12.2015 – verjährt der Mieteranspruch auf Rückzahlung der Mietkaution.