Efeu-Bewuchs an der Hausfassade rechtfertigt keine Mietminderung. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) entschied das Amtsgericht Köpenick (12 C 348/12), dass Beeinträchtigungen durch nistende Vögel, damit verbundene Lärmbelästigungen, Schmutz und Ungeziefer am Haus, vor ihren Fenstern allenfalls unerhebliche Beeinträchtigungen sind, die keine Kürzung der Miete rechtfertigen.
Hier hatten Mieter die Miete um 40 Euro gemindert und behauptet, der Efeu-Bewuchs stelle sich als dschungelartiges, mehr als 90 cm tiefes Dickicht dar mit Ungeziefer und nistenden Vögeln. Es käme zu Verschmutzungen durch Vogelkot und Lärm durch die Vögel.
Das Amtsgericht Köpenick hatte keinerlei Verständnis für diese Argumentation und verwies darauf, dass viele Mieter Hausbegrünungsmaßnahmen als Bereicherung empfänden. Man könne sich auch nicht über einen Straßenbaum direkt vor dem Schlafzimmerfenster beschweren und deshalb die Miete mindern. Spinnen und Ameisen gehörten ebenso zu einer so grünen Großstadt wie Berlin.
Anders, so der DMB wär die Frage möglicherweise zu beurteilen gewesen, wenn der Efeu in die Fenster gerankt wäre und so die Helligkeit in der Wohnung verringert hätte. So lag der Sachverhalt hier aber nicht.