Pressekontakt

Claus Nesemann
Geschäftsführer

Telefon: 0211/ 16 99 6-50

Betriebskosten

Betriebskosten, wie Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Versicherung oder Hausmeister, müssen Mieter nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) zusätzlich zur Miete nur zahlen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist, die Kosten tatsächlich anfallen und es sich um Kosten handelt, die in der Betriebskostenverordnung aufgelistet sind.

Ist im Mietvertrag geregelt, dass der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ oder „Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung“ zahlen muss, kann der Vermieter alle anfallenden Betriebskosten auf den Mieter abwälzen.

Vielfach sind in Mietverträgen aber auch alle Betriebskostenarten einzeln aufgeführt und die Vertragsparteien müssen ankreuzen, welche Kosten tatsächlich zusätzlich zur Miete gezahlt werden sollen. Werden hier nur einzelne Kostenarten angekreuzt, dürfen auch nur diese Kosten umgelegt werden. Das Gleiche gilt, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass zusätzlich zur Miete die „nachfolgend genannten Betriebskosten“ vom Mieter zu zahlen sind. Betriebskosten, die dann nicht im Vertrag genannt sind, dürfen in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht auftauchen.

Betriebskosten, die in diesen Fällen nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen, zum Beispiel durch die erstmalige Beauftragung eines Gärtners oder Hausmeisters, sind grundsätzlich nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass „neu entstehende Betriebskosten“ auf den Mieter umlegbar sind. Diese so genannte Öffnungsklausel hilft dem Vermieter aber nicht, wenn er beim Abschluss des Mietvertrages einzelne Betriebskostenarten „vergessen“ hat. Betriebskosten, die schon beim Vertragsabschluss anfielen, sind keine neuen Betriebskosten.

Die Betriebskostenverordnung nennt 17 verschiedene Betriebskostenarten. Nummer 17 sind die „sonstigen Betriebskosten“. Will der Vermieter „sonstige Betriebskosten“ abrechnen, muss im Mietvertrag konkret angegeben sein, welche Betriebskostenarten als „sonstige Betriebskosten“ auf die Mieter umgelegt werden sollen. Hier reicht dann nach Informationen des DMB die Vereinbarung, wonach der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ zahlen muss, nicht mehr aus. 

Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis oder Ärger mit Ihrem Vermieter?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf:
Tel  0211/ 16 99 6-0
Email

Hauptgeschäftsstelle

Oststraße 47
40211 Düsseldorf

Telefon: 0211/ 16 99 6-0
Telefax: 0211/ 35 15 11

Email

Öffnungszeiten

Mo. 08:15–13:00  /  14:00-18:00 Uhr
Di.    08:15–13:00  /  14:00-18:00 Uhr
Mi.   08:15–13:00  /  14:00-17:00 Uhr
Do.  08:15–13:00  /  14:00-17:00 Uhr
Fr.    08:15–13.30 Uhr

Telefonische Beratung

Unsere Rechtsberater beraten unsere Mitglieder von Montag bis Samstag in unserer Geschäftsstelle auf der Oststraße. Telefonische Kurzberatung ist daher nur zu bestimmten Zeiten möglich: Telefonzeiten

 

Der Mieterverein Düsseldorf e.V. wurde am 16. Januar 2024 genau 125 Jahre alt. Er ist Düsseldorfs größter Verein und er ist der größte Streitschlichter in der Stadt. Zum Start des Jubiläumsjahres zieht der Mieterverein Bilanz in einem Buch, in dem 10 Autoren ausführlich darstellen, was falsch läuft in der Wohnungspolitik in Stadt, Land und Bund.

Mietervereins-Vorsitzender Hans-Jochem Witzke und Geschäftsführer Claus Nesemann haben das Buch im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.

Für alle Interessierten steht die Festschrift zum Download bereit.

Download

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.

Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Kampagne Mietenstopp

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Bilanz errechnen