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Claus Nesemann
Geschäftsführer

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Balkonnutzung

Der Balkon gehört mit zur vermieteten Wohnung. Bei der Berechnung der Wohnfläche zählt er normalerweise zu einem Viertel mit. Mieter können ihren Balkon praktisch „rund um die Uhr“ nutzen. Allerdings ist insbesondere in den späteren Abendstunden Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen. Diese dürfen durch Feiern, laute Gespräche usw. nicht übermäßig gestört werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes e.V. (DMB) gehört das Aufstellen von Stühlen, Bänken, Liegen, Tischen oder eines Sonnenschirms zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters, wenn es um die Balkonnutzung geht. Mieter können wir auch ein Rankengitter anbringen, müssen aber darauf achten, dass die Kletterpflanzen das Mauerwerk nicht beschädigen. Auch Blumenkübel dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Ein Bergahorn, der über das Dach des Hauses hinausragt und bis zu 40 Meter hoch werden kann, ist allerdings verboten.
Blumenkästen dürfen am Geländer des Balkons befestigt werden. Voraussetzung ist, so der DMB, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt werden und sichergestellt ist, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann erlauben Gerichte zum Teil auch, dass die Blumentöpfe oder -kästen an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Andere Gerichte verlangen dagegen, dass Blumenkästen immer an der Balkoninnenseite angebracht werden. Anderenfalls sei nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abstürzen der Blumenkästen durch Gegenstoßen, Übergewicht der Pflanzen, starken Wind oder Materialermüdung nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Das Abstellen diverser Topfpflanzen ungesichert auf dem Balkongeländer ist verboten. Der Vermieter kann ein derartiges Verhalten abmahnen und, wenn der Mieter nicht reagiert, das Mietverhältnis sogar kündigen.
Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter im Regelfall dulden. Anders nur, wenn der Balkonbewuchs so umfangreich ist, dass er zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarn führt. Knöterich zum Beispiel muss zurückgeschnitten werden, wenn er über die Balkonbrüstung wuchert.
Mieter dürfen auf dem Balkon auch Wäsche trocknen, zumindest ein Wäscheständer bis zur Höhe der Balkonbrüstung aufstellen und nutzen. Auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne im sichtgeschützten Bereich des Balkons ist erlaubt, wenn die Antenne standsicher aufgestellt wird.
Das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Ist die mit dem Rauchen verbundene Geruchsbelästigung für die darüber wohnenden Mieter nur unwesentlich, können die keine Gegenrechte geltend machen. Kommt es aber zu wesentlichen Beeinträchtigungen - hier spielen die Intensität des Rauches und die baulichen Voraussetzungen des Gebäudes eine Rolle - muss ein Interessenausgleich zwischen den Nachbarn gefunden werden. Es muss rauchfreie und Raucherzeiten geben.

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Der Mieterverein Düsseldorf e.V. wurde am 16. Januar 2024 genau 125 Jahre alt. Er ist Düsseldorfs größter Verein und er ist der größte Streitschlichter in der Stadt. Zum Start des Jubiläumsjahres zieht der Mieterverein Bilanz in einem Buch, in dem 10 Autoren ausführlich darstellen, was falsch läuft in der Wohnungspolitik in Stadt, Land und Bund.

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