Der Mieter einer ausreichend großen Wohnung darf auch dann ein eigenes Kind in seiner Wohnung aufnehmen, wenn dieses volljährig ist und vor dem Einzug bereits einen eigenen Hausstand geführt hat. Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht erforderlich, entschied das Landgericht Potsdam (4S 96/12).
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) hatte die Vermieterin einer 72-jährigen Mieterin gekündigt und verlangte die Räumung ihrer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Vermieterin argumentierte, die Aufnahme der Tochter hätte nur mit ihrer Erlaubnis stattfinden dürfen.
Das Landgericht Potsdam entschied, die Aufnahme der eigenen Tochter sei durch die familiäre Bindung privilegiert und stehe grundsätzlich nicht unter Erlaubnisvorbehalt. Es macht keinen Unterschied, ob die Tochter volljährig ist oder nicht, denn Kinder und Ehepartner dürfen Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters nachziehen lassen.