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Teppichboden

© Rainer Sturm #676136 pixelio.de

Wurde die Wohnung mit Teppichboden angemietet und ist der nach einigen Jahres Mietzeit stark abgewohnt und verschlissen, muss der Vermieter den Teppich nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ersetzen. Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird, entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 13 S 154/14). 

 

Kann der Vermieter einen gleichartigen Teppichboden nicht mehr verlegen lassen, weil vergleichbare Produkte nicht mehr zu erhalten sind oder weil sich dieser Teppichboden nicht bewährt hat, muss er mitteilen, welche Qualität und Farbe der Ersatzteppichboden haben soll. Bei der Auswahl des Teppichs hat der Vermieter die berechtigten Ansprüche des Mieters in Bezug auf die Farbgestaltung in der bisherigen Art Rechnung zu tragen (LG Berlin 65 S 190/12). Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter den Teppichboden auch nicht durch einen vermeintlich besseren Fußbodenbelag, zum Beispiel Laminat, ersetzen. Das wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen vertraglich vereinbarten Zustand, die der Mieter nicht akzeptieren muss (LG Stuttgart 13 S 154/14). Umgekehrt kann der Mieter aber auch nur einen vergleichbaren Teppichboden fordern, keine qualitativ bessere Ware bzw. keinen Laminat- oder Parkettboden.

 

Im Regelfall gehen die Gerichte nach Darstellung des DMB davon aus, dass ein Teppichboden mittlerer Qualität eine Lebensdauer von zehn Jahren hat, danach ist er zu ersetzen (AG Dortmund 425 C 2787/14; AG Hannover 564 C 16208/07). Schlägt der alte Teppich Wellen, besteht Stolpergefahr und reagiert der Vermieter nicht, ist nach einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. 6 S 17/13) eine Mietminderung von 5 Prozent gerechtfertigt.

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