Satzung
des Mieterverein Düsseldorf e.V.
§
1
Name und Sitz
1. Der Verein führt
den Namen Mieterverein Düsseldorf e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf
3. Der Mieterverein Düsseldorf e.V. ist dem
Deutschen Mieterbund Landesverband NRW e.V. und
durch diesen der Spitzenorganisation, dem Deutschen
Mieterbund e.V. angeschlossen.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf eingetragen.
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§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt:
Die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und
Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für
eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land
und Bund einzutreten, sich für die Verwirklichung
sozialer Wohnungswirtschaft einzusetzen und
durch Unterstützung geeigneter Veranstaltungen
Mitglieder zu werben.
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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Um die Aufnahme
in den Verein können sich alle Mieter bewerben, die diese Satzung anerkennen.
2. Die Anmeldung erfolgt durch Ausführung
einer Beitrittserklärung.
3. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen,
ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet
zu sein.
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§ 4
Vereinsbeitrag
1. Das Mitglied hat
eine Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag
zu zahlen.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und
des Mitgliedbeitrages wird durch Beschluß
des Gesamtvorstandes festgesetzt. Die Aufnahmegebühr
kann vom Gesamtvorstand erlassen werden.
3. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im voraus
jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Beitritt
in einer Summe zu zahlen. Bei nachgewiesener
Notlage kann der Vorstand auf Antrag einen ermäßigten
Beitrag sowie einen Beitrag in Teilbeträgen
zulassen. Der Vorstand beschließt darüber
nach Überprüfung des Einzelfalles.
4. Bei Anmahnung des Beitrages wird eine Mahngebühr
erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt.
Für besondere Leistungen des Vereins, für
die im Rahmen der Mitgliederberatung gesonderte
Kosten entstehen, können Gebühren
erhoben werden, über deren Höhe der
Vorstand entscheidet.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied
hat das Recht auf kostenlose Beratung und auf
außergerichtliche Bearbeitung in allen
seinen Mietangelegenheiten für ein Wohnobjekt, mit Ausnahme von
Mietstreitigkeiten von Mietern untereinander.
2. Kommt es trotz außergerichtlicher Beratung
durch den Mieterverein - ggf. unter Einschaltung
der Mietschlichtungsstelle - zu einem Rechtsstreit,
so können die dabei entstehenden Kosten
im Rahmen der Rechtsschutzlinie vom Mieterverein
übernommen werden.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
erlischt durch Ausschluß, Austritt oder
Tod.
1. Der Austritt kann nur nach vorheriger Kündigung,
jedoch nicht vor Ablauf einer zweijährigen
Mitgliedschaft erfolgen. Nach Ablauf der Zweijahresfrist
verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils
um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten.
Eine Kündigung muß schriftlich an
den Vorstand vorgenommen werden. Der Beitrag
ist bis zur Erlöschung der Mitgliedschaft
zu entrichten.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des
Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Interessen des Vereins verstößt,
oder wenn es mit der Zahlung der Beiträge
länger als 6 Monaten im Rückstand
geblieben ist.
3. Im Todesfalle kann die Mitgliedschaft auf
einen Erben übertragen werden.
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§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand,
2. der Gesamtvorstand,
3. die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Der Vorstand
Der geschäftsführende
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und
dem Kassierer.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand und 5 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. und 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein
alleine vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von sechs Jahren
von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder
Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
In den Vorstand kann nur gewählt werden,
wer volljährig und geschäftsfähig
ist und dem Verein mindestens drei Jahre angehört.
Weitere Beisitzer können vom geschäftsführenden
Vorstand bestellt werden. Dem Gesamtvorstand
obliegt die Beschlußfassung über
sämtliche Vereinsangelegenheiten. In dringenden
Fällen ist der geschäftsführende
Vorstand berechtigt, Beschlüsse zu fassen,
die dem Gesamtvorstand in der nächsten
Vorstandssitzung vorgelegt werden müssen.
Vorstandsmitglieder, die in der Zeit zwischen
zwei Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand
ausscheiden, werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes
auf Vorschlag des Restvorstandes ersetzt. Der
Beschluss muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Das gleiche gilt für
den Fall, dass ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden
Vorstandes seine Funktion im geschäftsführenden
Vorstand aufgibt, um eine andere Funktion im
geschäftsführenden Vorstand aus persönlichen
oder zeitlichen Gründen zu übernehmen.
Vorstandssitzungen sollen regelmäßig
jeden Monat stattfinden. Die Vorstandssitzung
ist beschlußfähig, wenn dazu schriftlich
eingeladen wurde. Die Einladung muß eine
Tagesordnung enthalten. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
gefasst, jedoch ist die Anwesenheit von mindestens
fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Gegebenenfalls
kann eine Aufwandsentschädigung gewährt
werden. Zur Durchführung der Vereinsarbeit
kann der Vorstand Mitarbeiter berufen und hauptamtliche
Arbeitskräfte einstellen. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand
beschlossen wird.
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§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
ist alle 2 Jahre einzuberufen. In der Mitgliederversammlung
sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und
die Jahresrechnung sowie der Prüfungsbericht
bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder
und die Rechnungsprüfer und beschließt
über die Entlastung des Vorstandes, über
Anträge und über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.
und 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Die Bekanntmachung erfolgt durch die Mieterzeitung
oder durch die Tageszeitung.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind
schriftlich, spätestens eine Woche vor
derselben an den Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 10
Niederschriften
Alle Beschlüsse
und wesentlichen Vorgänge über Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen sind schriftlich
festzuhalten.
Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen und
ordnungsgemäß aufzubewahren.
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§ 11
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Rechnungsprüfer auf die
Dauer von sechs Jahren.
Die Prüfer sind verpflichtet, nach Ende
des ersten Halbjahres eine Kassenprüfung
und nach Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung
und den Kassenbericht durch Einsichtnahme in
die Geschäftsbücher und Belege zu
prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen
ist von den Rechnungsprüfern in einem Prüfungsbericht
niederzulegen. In der Mitgliederversammlung
haben sie den Prüfungsbericht zu erstatten
und gegebenfalls die Entlastung des Vorstandes
zu beantragen.
Fällt einer der Rechnungsprüfer während
der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt,
bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatzrechnungsprüfer
zu bestellen.
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§ 12
Auflösung des Vereins
Eine Auflösung
des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand
eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens
1/4 aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens
1/4 der anwesenden Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf
mit der Auflage, dieses für die Unterbringung
unverschuldet räumungspflichtig gewordener
bedürftiger Mieter zu verwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für
alle Ansprüche und Streitigkeiten der Sitz
des Vereins.
Die Satzung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung
vom 26. November 1965 und wurde in den
§§ 2, 5, 8 und 9 in der Mitgliederversammlung
vom 10. Mai 1968 und in den §§ 4,
5, 8, 9 und 11 in der Mitgliederversammlung
vom 23. November 1973 und in § 3 in der
Mitgliederversammlung vom 30. März 1979
und in §§ 4, 5 und 6 in der Nitgliederversammlung
vom 5. Oktober 1994 und in § 4 Abs. 3 in
der Mitgliederversammlung vom 20. April 1995
und in § 5 in der Mitgliederversammlung
vom 28. April 1997 und in § 6 Abs. 1 in
der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2003 und
in den §§ 1, 4, 6 und 8 in der Mitgliederversammlung
am 15. Juni 2005, zuletzt in den §§ 3, 5 und 8 in der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2007 geändert.
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