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Satzung des Mieterverein Düsseldorf e.V.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Vereinsbeitrag
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
   § 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Niederschriften
§ 11 Rechnungsprüfer
§ 12 Auflösung des Vereins
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§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Düsseldorf e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf
3. Der Mieterverein Düsseldorf e.V. ist dem Deutschen Mieterbund Landesverband NRW e.V. und durch diesen der Spitzenorganisation, dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

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§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt:
Die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund einzutreten, sich für die Verwirklichung sozialer Wohnungswirtschaft einzusetzen und durch Unterstützung geeigneter Veranstaltungen Mitglieder zu werben.

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§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Um die Aufnahme in den Verein können sich alle Mieter bewerben, die diese Satzung anerkennen.
2. Die Anmeldung erfolgt durch Ausführung einer Beitrittserklärung.
3. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.

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§ 4
Vereinsbeitrag
1. Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages wird durch Beschluß des Gesamtvorstandes festgesetzt. Die Aufnahmegebühr kann vom Gesamtvorstand erlassen werden.
3. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im voraus jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Beitritt in einer Summe zu zahlen. Bei nachgewiesener Notlage kann der Vorstand auf Antrag einen ermäßigten Beitrag sowie einen Beitrag in Teilbeträgen zulassen. Der Vorstand beschließt darüber nach Überprüfung des Einzelfalles.
4. Bei Anmahnung des Beitrages wird eine Mahngebühr erhoben, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Für besondere Leistungen des Vereins, für die im Rahmen der Mitgliederberatung gesonderte Kosten entstehen, können Gebühren erhoben werden, über deren Höhe der Vorstand entscheidet.

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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf kostenlose Beratung und auf außergerichtliche Bearbeitung in allen seinen Mietangelegenheiten für ein Wohnobjekt, mit Ausnahme von Mietstreitigkeiten von Mietern untereinander.
2. Kommt es trotz außergerichtlicher Beratung durch den Mieterverein - ggf. unter Einschaltung der Mietschlichtungsstelle - zu einem Rechtsstreit, so können die dabei entstehenden Kosten im Rahmen der Rechtsschutzlinie vom Mieterverein übernommen werden.

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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß, Austritt oder Tod.
1. Der Austritt kann nur nach vorheriger Kündigung, jedoch nicht vor Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft erfolgen. Nach Ablauf der Zweijahresfrist verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Eine Kündigung muß schriftlich an den Vorstand vorgenommen werden. Der Beitrag ist bis zur Erlöschung der Mitgliedschaft zu entrichten.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als 6 Monaten im Rückstand geblieben ist.
3. Im Todesfalle kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden.

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§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der geschäftsführende Vorstand,
2. der Gesamtvorstand,
3. die Mitgliederversammlung.

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§ 8
Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 5 Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder kann den Verein alleine vertreten.
Der Vorstand wird auf die Dauer von sechs Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer volljährig und geschäftsfähig ist und dem Verein mindestens drei Jahre angehört.
Weitere Beisitzer können vom geschäftsführenden Vorstand bestellt werden. Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten. In dringenden Fällen ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, Beschlüsse zu fassen, die dem Gesamtvorstand in der nächsten Vorstandssitzung vorgelegt werden müssen.
Vorstandsmitglieder, die in der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand ausscheiden, werden durch Beschluss des Gesamtvorstandes auf Vorschlag des Restvorstandes ersetzt. Der Beschluss muss in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes seine Funktion im geschäftsführenden Vorstand aufgibt, um eine andere Funktion im geschäftsführenden Vorstand aus persönlichen oder zeitlichen Gründen zu übernehmen.

Vorstandssitzungen sollen regelmäßig jeden Monat stattfinden. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn dazu schriftlich eingeladen wurde. Die Einladung muß eine Tagesordnung enthalten. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, jedoch ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Gegebenenfalls kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Mitarbeiter berufen und hauptamtliche Arbeitskräfte einstellen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

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§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre einzuberufen. In der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und die Jahresrechnung sowie der Prüfungsbericht bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über Anträge und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Mieterzeitung oder durch die Tageszeitung.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, spätestens eine Woche vor derselben an den Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 10
Niederschriften
Alle Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten.
Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

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§ 11
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von sechs Jahren.
Die Prüfer sind verpflichtet, nach Ende des ersten Halbjahres eine Kassenprüfung und nach Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung und den Kassenbericht durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist von den Rechnungsprüfern in einem Prüfungsbericht niederzulegen. In der Mitgliederversammlung haben sie den Prüfungsbericht zu erstatten und gegebenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
Fällt einer der Rechnungsprüfer während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatzrechnungsprüfer zu bestellen.

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§ 12
Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf mit der Auflage, dieses für die Unterbringung unverschuldet räumungspflichtig gewordener bedürftiger Mieter zu verwenden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten der Sitz des Vereins.

Die Satzung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26. November 1965 und wurde in den
§§ 2, 5, 8 und 9 in der Mitgliederversammlung vom 10. Mai 1968 und in den §§ 4, 5, 8, 9 und 11 in der Mitgliederversammlung vom 23. November 1973 und in § 3 in der Mitgliederversammlung vom 30. März 1979 und in §§ 4, 5 und 6 in der Nitgliederversammlung vom 5. Oktober 1994 und in § 4 Abs. 3 in der Mitgliederversammlung vom 20. April 1995 und in § 5 in der Mitgliederversammlung vom 28. April 1997 und in § 6 Abs. 1 in der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2003 und in den §§ 1, 4, 6 und 8 in der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2005, zuletzt in den §§ 3, 5 und 8 in der Mitgliederversammlung am 12. Juni 2007 geändert.

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